Renteneintritt ab 67 mit vollem Anspruch auf erworbene Bezüge
Seit 1916 lag das gesetzliche Renteneintrittsalter bei 65 Jahren nachdem es in den rund 20 Jahren zuvor seit Beginn der gesetzlichen Rentenversicherung bei 70 Jahren lag. Seit dem Jahr 2012 steigt das Renteneintrittsalter nun wieder an, und zwar in einer Übergangszeit stufenweise von 65 auf 67 Jahre an.
So erhöht sich das Renteneintrittsalter im Rahmen der abschlagsfreien Rente mit 67 gemäß § 235 Absatz 2 SGB IV
für Angehörige der Jahrgänge |
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1947 auf | 65 Jahre und 1 Monat |
1948 auf | 65 Jahre und 2 Monate |
1949 auf | 65 Jahre und 3 Monate |
1950 auf | 65 Jahre und 4 Monate |
1951 auf | 65 Jahre und 5 Monate |
1952 auf | 65 Jahre und 6 Monate |
1953 auf | 65 Jahre und 7 Monate |
1954 auf | 65 Jahre und 8 Monate |
1955 auf | 65 Jahre und 9 Monate |
1956 auf | 65 Jahre und 10 Monate |
1957 auf | 65 Jahre und 11 Monate |
1958 auf | 66 Jahre |
1959 auf | 66 Jahre und 2 Monate |
1960 auf | 66 Jahre und 4 Monate |
1961 auf | 66 Jahre und 6 Monate |
1962 auf | 66 Jahre und 8 Monate |
1963 auf | 66 Jahre und 10 Monate |
1964 und jünger | 67 Jahre |
Wer vor dem gesetzlichen Renteneintrittsalter aufhört zu arbeiten, hat einen dauerhaften Abschlag von 0,3 Prozent je Monat des vorzeitigen Rentenbeginns als Ausgleich für eine vorzeitige und damit längere Rentenbezugsdauer in Kauf zu nehmen. Die früheren Regeln gelten ausnahmsweise nur noch für „besonders langjährig Versicherte“ gelten, deren Versicherungskonto mindestens 45 Versicherungsjahre mit Beitragszeiten ausweist und einige weitere Spezialfälle, beispielsweise bei vor dem 31.12.2006 verbindlich vereinbarter Altersteilzeit.
Gestaffelte Teilversteuerung
Die Besteuerung von Alterseinkünften wurde mit dem Alterseinkünftegesetz zum 01.01.2005 neu geregelt. Besteuert werden nur Einkommen oberhalb von Freigrenzen für Alleinstehende und Ehepartner, die sich von Jahr zu Jahr verändern. Die genaue Höhe der Rente, die steuerlich unbelastet bleibt, hängt dabei auch von der Höhe des Beitrags zur Krankenversicherung ab. Die genannten Zahlen beziehen sich nur auf Bezieher einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder vergleichbarer Alterseinkommen aus berufsständigen Versorgungswerken. Andere Einkünfte z. B. aus Werkspensionen oder Betriebsrenten, Vermietung und Verpachtung oder Einkünfte eines erwerbstätigen Ehe-/Lebenspartners hinzu, kann sich auch die Steuerbelastung erhöhen.
Seit dem Systemwechsel im Jahre 2005 kommt für die Be¬steuerung von Renten aus den gesetzlichen Alterssicherungssystemen und Basisrentenverträgen bis zum Jahr 2039 eine Übergangsregelung zur Anwendung, bei der sowohl die Besteuerung der Leistun¬gen als auch der Abzug der Altersvorsorgeaufwendungen sukzessive ansteigen. Für jede Rente wird der anteilige Rentenbetrag gesondert ermittelt, der zu versteuern ist (Besteuerungsanteil).
Der Besteuerungsanteil der Rente wird für jeden neu hinzukommenden Rentnerjahrgang bis zum Jahr 2020 in jährlichen Schritten von 2 Prozentpunkten auf 80 Prozent und anschließend in jährlichen Schritten von 1 Prozentpunkten bis zum Jahr 2040 auf 100 Prozent nach dem sog. „Kohortenprinzip“ angehoben. Dieser glei¬tende Übergang zur (am Ende vollständigen) nachgelagerten Besteuerung dauert also insgesamt bis zum Jahr 2040.
Renteneinritt mit 63 – Voraussetzungen und Abschläge
Trotz beschlossener Rente mit 67 blicken einige einem früheren Renteneintrittsalter entgegen, denn ab dem 1. Juli 2014 gilt die Rente mit 63 für besonders langjährig Versicherte. Das sind all diejenigen, die auf 45 Beitragsjahre kommen. Mit genau 63 Jahren können allerdings nur die besonders langjährig Versicherten in den Ruhestand gehen, die vor dem 1.Januar 1953 geboren wurden. Für jüngere besonders langjährig Versicherte steigt das Renteneintrittsalter stufenweise an.
Vorzeitige Altersrente können auch diejenigen beziehen, die die sogenannte Wartezeit für langjährige Versicherte nach 35 Jahren erfüllen. Anders als bei der vorgenannten Rente für besonders langjährig Versicherte werden hier nicht nur Beitragszeiten sondern auch beitragsfreie Zeiten wie Schul- und Hochschulzeiten nach Vollendung des 17. Lebensjahres auf die Erfüllung der Wartezeit angerechnet. Der Bezug dieser vorgezogenen Altersrente ist allerdings mit einem dauerhaften Abschlag von 0,3 Prozent je Monat des vorzeitigen Rentenbeginns verbunden. Der Abschlag kann danach bei Angehörigen der Jahrgänge 1964 und jünger auf bis zu 14,4 Prozent (48 Monate X 0,3 Prozent) steigen.
Leistungen
Der Verband hilft hier bei der individuellen Kontenklärung in der gesetzlichen Rentenversicherung, das heißt bei der Ermittlung der jeweiligen Anwartschaften in der gesetzlichen oder ggf. auch in der betrieblichen Altersversorgung, damit jedes Mitglied eines „rentennahen“ Jahrganges verlässliche Entscheidungsgrundlagen für den Übergang in den Ruhestand hat und eine für ihn zukunftsgerechte Lösung findet.