Welche Satzung liegt den Führungskräften zu Grunde?
Die Führungskräfte stehen für transparente Prozesse, darum ist auch unsere Satzung für jeden einsehbar und für uns die Anleitung zur täglichen Arbeit.
§ 1 Name und Sitz
Der Verband führt den Namen "die Führungskräfte e. V. (dFK)". Er hat seinen Sitz in Köln und unterhält Geschäftsstellen mindestens in Köln und Essen/Ruhrgebiet.
§ 2 Zweck und Aufgaben
(1) Der Verband ist ein Berufsverband. Er vertritt und fördert die beruflichen Interessen seiner Mitglieder auf wirtschafts- und gesellschaftspolitischem sowie arbeits-, steuer-, straf- und sozialrechtlichem Gebiet. Der Verband verfolgt keine parteipolitischen, weltanschaulichen und konfessionellen Ziele.
(2) Aus dem Verbandszweck ergeben sich im wesentlichen folgende Aufgaben:
- Vertretung der individuellen und gemeinsamen Belange der Mitglieder in allen beruflichen und versorgungsrechtlichen Angelegenheiten. Vertretung in der Ausbildung an Hochschulen, Fachschulen und vergleichbaren Ausbildungsstätten;
- Vertretung der wirtschafts- und gesellschaftspolitischen Interessen der Mitglieder;
- Information der Öffentlichkeit und Förderung des Verständnisses für die Belange der Fach- und Führungskräfte in Staat, Wirtschaft und Gesellschaft;
- Unterstützung und Rechtsschutz in allen mit dem Dienstverhältnis zusammenhängenden Angelegenheiten nach Maßgabe der Rechtsschutzrichtlinien des Verbandes; im Falle von Sondermitgliedschaften nach § 3 Abs. 3 der Satzung ist der Umfang des Rechtsschutzes gesondert zu vereinbaren;
- Unterrichtung und Weiterbildung der Mitglieder auf gesellschaftspolitischem, arbeitsrechtlichem, steuerrechtlichem und sozialpolitischem Gebiet;
- Pflege der Gemeinschaft und Förderung persönlicher Verbindungen untereinander;
- Zusammenarbeit mit anderen nationalen und internationalen Verbänden mit gleichgerichteten Zielsetzungen vor allem innerhalb der Europäischen Union;
- Herausgabe einer Verbandszeitschrift für Führungskräfte.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Als ordentliche Mitglieder können aufgenommen werden
- Fach- und Führungskräfte einschließlich der Nachwuchskräfte;
- Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder und weitere Organvertreter juristischer Personen;
- Beamte des gehobenen und des höheren Dienstes sowie Angehörige vergleichbarer Positionen im öffentlichen Dienst;
- Pensionäre und Ruheständler.
(2) Eine außerordentliche Mitgliedschaft können erwerben
- Studierende der Hochschulen, der Fachhochschulen und vergleichbarer Ausbildungsstätten,
- Witwen und Witwer verstorbener Verbandsmitglieder.
(3) Vereinigungen von Fach- und Führungskräften einschließlich Nachwuchskräften können eine Sondermitgliedschaft erwerben.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Anmeldung zur Aufnahme hat schriftlich oder auf elektronischem Wege zu erfolgen und wird schriftlich bestätigt. Mit dem Aufnahmeantrag erkennt der Antragsteller die Satzung des Verbandes in der jeweils gültigen Fassung als verbindlich an.
(2) Über die Aufnahme eines Mitglieds und deren Zeitpunkt entscheidet die Geschäftsführung.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
(1) Die vom Verband benötigten Mittel werden von den Mitgliedern durch Jahresbeiträge aufgebracht. Beitragshöhe und Zahlungsweise regelt der Verbandstag. Für außerordentliche Mitglieder und Sondermitgliedschaften kann der Vorstandsrat abweichende Beitragssätze festlegen.
(2) Die Einstufung in eine niedrigere Beitragsklasse erfordert einen schriftlichen Antrag und wird nach Entschied durch die Geschäftsführung mit Beginn des auf die Antragstellung folgenden Kalenderjahres wirksam. In besonderen Härtefällen kann auf Antrag an die Geschäftsführung von der Beitragserhebung ganz oder teilweise abgesehen werden.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt aus dem Verband ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich und zwar erstmals zum Ende des auf das Jahr des Beitritts folgenden Kalenderjahres. Er ist zum Ende des Kalenderjahres wirksam, wenn die Austrittserklärung, gerichtet an den Vorstand, spätestens bis zum 30. September mit eingeschriebenem Brief in einer der in § 1 genannten Geschäftsstellen des Verbandes eingegangen ist.
(3) Der Ausschluss aus dem Verband kann durch Entscheidung des Vorstandsrates - auch mit sofortiger Wirkung - nach Anhörung des Betroffenen erfolgen, wenn das Mitglied dem Verbandszweck in grober Weise zuwidergehandelt hat oder sein Verhalten den erklärten Verbandszielen erheblich zuwiderläuft.
(4) Mit dem Verlust der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Mitgliedschaftsrechte. Zudem endet jedes Anrecht auf das Verbandsvermögen.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Der Verband berät und vertritt seine Mitglieder und deren Hinterbliebenen in allen Fragen, die das Dienstverhältnis, die soziale Versorgung oder sonstige berufliche Belange berühren und gewährt in diesen Angelegenheiten nach Maßgabe der Rechtsschutzrichtlinien des Verbandes kostenfreie Rechtsvertretung.
(2) Alle ordentlichen Mitglieder haben gleiches Stimmrecht. Die Stimmrechte von Vereinigungen werden vertraglich mit der Maßgabe geregelt, dass Vereinigungen maximal eine Stimme erhalten können.
(3) Für die Wählbarkeit gilt, dass die Anzahl der Mandate von Mitgliedern, die Organvertreter ihres Beschäftigungsunternehmens sind, im Vorstandsrat und Vorstand jeweils die Hälfte der Gesamtmandate nicht erreichen darf.
(4) Die Mitglieder sind gehalten, den Verband bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Sie haben einen Wechsel in der anstellungsvertraglichen Aufgabe sowie einen Wechsel des Arbeitsplatzes, des Dienstsitzes, des Wohnsitzes und den Eintritt in den Ruhestand der Geschäftsstelle schriftlich anzuzeigen.
(5) Die Mitglieder und die Mitglieder der Organe des Verbandes dürfen nichts, was sie in dieser Eigenschaft über die Angelegenheiten des Verbandes und seiner Mitglieder erfahren, unbefugt offenbaren oder verwerten. Das gilt auch für den Fall der Beendigung der Zugehörigkeit zum Verband bzw. zu seinen Organen.
§ 8 Verbandsorgane
Organe des Verbandes sind:
- Der Verbandstag
- Der Vorstandsrat
- Der Vorstand
§ 9 Verbandstag
(1) Der Verbandstag ist das oberste Organ des Verbandes. Er bestimmt die Verbandspolitik; seine Beschlüsse sind für alle Mitglieder verbindlich und gehen den Entscheidungen aller anderen Organe vor.
(2) Der Verbandstag tritt in Abständen von mindestens drei Jahren zusammen, wenn der Vorstandsrat keinen kürzeren Abstand beschließt. Mindestens drei Regionalgruppen, die 25% der Mitglieder repräsentieren oder mindestens 25% der Mitglieder, können jederzeit schriftlich die Einberufung unter Mitteilung der mit einer Begründung versehenen Anträge innerhalb von 10 Wochen verlangen.
(3) Die Einberufung des Verbandstages erfolgt durch den Vorstandsrat, mindestens vier Wochen vor dem Verbandstag unter Mitteilung der von ihm festgelegten Tagesordnung, des Ortes und der Zeit in der Verbandszeitschrift.
(4) Der Verbandstag wird gebildet aus Delegierten, die schriftlich einzuladen sind. Delegierter ist
- wer in den Vorstand gewählt ist;
- wer nach Maßgabe der Wahlordnung als Delegierter benannt worden ist.
(5) Antragsberechtigt sind für den Verbandstag der Vorstandsrat, der Vorstand und die Regional- und Fachgruppen. Sofern Anträge nach der Bekanntmachung über den Verbandstag gestellt werden, müssen diese dem Vorstandsrat spätestens 2 Wochen vor dem Verbandstag vorliegen.
(6) Teilnahmeberechtigt an dem Verbandstag sind die Delegierten. Die Leitung hat der Verbandsvorsitzende oder ein vom Vorstandsrat bestimmtes Mitglied des Verbandes.
(7) Zu den Aufgaben des Verbandstages gehören insbesondere folgende Angelegenheiten:
- Die Feststellung der Jahresabschlüsse seit dem letzten Verbandstag;
- Die Genehmigung des Haushaltsplanes für die nächsten Jahre;
- Die Bestimmung der Zahl der zuzuwählenden Mitglieder des Vorstandsrates und deren Wahl;
- Die Wahl des Verbandsvorsitzenden;
- Die Wahl der zugewählten Vorstandsmitglieder gemäß § 10 Abs. (1) b) der Satzung und der Vorstandsmitglieder gemäß § 11 der Satzung nach Maßgabe der Wahlordnung;
- Die Entlastung des Vorstandsrates;
- Die Wahl von bis zu drei Rechnungsprüfern und deren Vertretern;
- Die Festsetzung der Höhe und Zahlungsweise der Beiträge für die ordentlichen Mitglieder;
- Die Änderung der Verbandssatzung, der Rechtsschutzrichtlinien und der Wahlordnung;
- Die Auflösung des Verbandes und die damit verbundene Verwertung des Verbandsvermögens;
- Die Wahl der zugewählten Vorstandsratsmitglieder gemäß § 10 Abs. (1) b) der Satzung und der Vorstandsmitglieder gemäß § 11 der Satzung nach Maßgabe der Wahlordnung.
(8) Der Verbandstag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, es sei denn, es ist über einen Antrag auf Auflösung zu entscheiden.
(9) Alle Beschlüsse werden in offener Abstimmung gefasst, es sei denn, dass die Mehrheit der Delegierten eine geheime Abstimmung verlangt. Für die Abstimmung bei Wahlen ist die Wahlordnung maßgebend.
(10) Beschlüsse nach Abs. (7) i) und j) sowie Entscheidungen über Dringlichkeitsanträge, die nicht in der Tagesordnung genannt worden sind, werden mit 3/4-Mehrheit der Stimmen, die übrigen Entscheidungen mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
§ 10 Vorstandsrat
(1) Der Vorstandsrat besteht aus
- den Vorsitzenden der Regionalgruppen, der Fachgruppen oder den von diesen benannten Stellvertretern;
- den Mitgliedern des Vorstandes;
- den vom Verbandstag auf Vorschlag der Regional- und Fachgruppen zugewählten Mitgliedern, deren Zahl nicht größer sein darf als die Hälfte der Summe der Vorstandsratsmitglieder nach
§ 10 Abs. 1 a) und b).
(2) Der Vorstandsrat leitet den Verband. Er ist für seine Amtstätigkeit dem Verbandstag verantwortlich. Für die Erledigung der Geschäfte bedient er sich der Geschäftsführung, die von ihm bestellt wird. Dem Vorstandsrat steht das Recht zur Bestellung eines Hauptgeschäftsführers zu.
(3) Der Vorstandsrat kann zu seiner Unterstützung Fachgruppen bilden und besetzen, außerdem Ausschüsse und Arbeitskreise berufen.
(4) Näheres regelt die vom Vorstandsrat beschlossene Geschäftsordnung.
§ 11 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Verbandsvorsitzenden, dem Stellvertretenden Verbandsvorsitzenden, dem Schatzmeister sowie vier weiteren Mitgliedern. Der vom Vorstandsrat bestellte Hauptgeschäftsführer ergänzt den Vorstand ohne vorherige Wahl kraft Amtes.
(2) Der Vorstand trifft die Entscheidungen, die keinen Aufschub bis zur nächsten Vorstandsratssitzung dulden. Er ist gesetzlicher Vorstand und vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich im Sinne von § 26 BGB. Die Außenvertretung des Verbandes erfolgt durch den Verbandsvorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied., im Falle der Verhinderung des Verbandsvorsitzenden durch den stellvertretenden Verbandsvorsitzenden un ein weiteres Mitglied.
Sollte auch der stellvertretende Verbandsvorsitzende verhindert sein, tritt an seine Stelle der Schatzmeister. Im Falle der Verhinderung auch des Schatzmeisters erfolgt die Außenvertretung des Verbandes durch zwei Vorstandsmitglieder.
(3) Scheidet der Verbandsvorsitzende in der laufenden Amtsperiode aus diesem Mandat aus, bestellt der Vorstandsrat für den Rest der Amtsdauer einen kommissarischen Verbandsvorsitzenden. Scheiden Vorstandsmitglieder aus dem Vorstand aus, nimmt der Vorstandsrat für den Rest der Amtsdauer eine Ergänzungswahl vor.
§ 12 Regionalgruppen und Verbandsgliederung
(1) Die Mitglieder sind in Regionalgruppen zusammengefasst und können Fachgruppen bilden. Als Fachgruppe gilt auch der Arbeitskreis der Pensionäre. Bei ausreichender Mitgliederzahl finden sich die Mitglieder in den Regionalgruppen zusätzlich in Untergliederungen wie Stadt-, Betriebs-, Unternehmens- und Konzern- sowie Pensionärsgruppen zusammen, außerdem in Hochschulgruppen an den Universitäten, Hochschulen, Fachhochschulen und vergleichbaren Ausbildungsstätten.
(2) Die Regional- und Fachgruppen werden durch einen Regional- bzw. Fachgruppenvorstand vertreten, die Pensionärsgruppen durch den Vorsitzenden des Arbeitskreises der Pensionäre, die Untergliederungen durch einen Sprecher. Satzung und Wahlordnung gelten für die Regional-, Fach- und Pensionärsgruppen sowie die Untergliederungen entsprechend.
(3) Die Regionalgruppen bestellen nach Maßgabe der Wahlordnung die Delegierten für den Verbandstag. Ihnen obliegt die Koordination der Belange ihrer Mitglieder und die Mitgliederwerbung auf regionaler Ebene. Sie haben Anträge von Mitgliedern mit Bedeutung für den Gesamtverband nach Überprüfung an den Vorstandsrat weiterzugeben und können auch selbst Anträge an die Verbandsorgane stellen. Auf Antrag erhalten die Regionalgruppen einen Anteil am Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe vom Verbandstag festgelegt wird und von den Regionalgruppen nur zur zweckgebundenen Verwendung für Mitgliederbetreuung und Werbung verwendet wird.
(4) Die Untergliederungen stellen mit ihren Sprechern die örtlichen Ansprechpartner des Verbandes für die Mitglieder und sollen im Regionalgruppenvorstand vertreten sein.
§ 13 Geschäftsjahr, Niederschriften und Sonstiges
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Über die Sitzungen der Organe werden Niederschriften angefertigt, die in der Geschäftsstelle aufzubewahren und in Abschriften den Mitgliedern des jeweiligen Organs zuzuleiten sind. Die Niederschriften haben das Ergebnis der Verhandlungen, die gestellten Anträge, die gefassten Beschlüsse und das Stimmenverhältnis zu enthalten. Einwendungen gegen eine Niederschrift können nur innerhalb von vier Wochen nach dem Versand erhoben werden.
(3) Die Organe können Beschlüsse schriftlich fassen, wenn alle Mitglieder des entsprechenden Organs mit dieser Form der Beschlussfassung einverstanden sind. Für die Niederschrift gilt der vorstehende Absatz entsprechend.
§ 14 Verbandsauflösung
Über die Auflösung des Verbandes kann nur beschlossen werden, wenn Vierfünftel der Stimmrechte des Verbandstages vertreten sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so wird eine zweite Versammlung mit gleicher Tagesordnung schriftlich einberufen. Diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Stimmrechte beschlussfähig.
Um die Lesbarkeit zu erleichtern, wird auf die sprachliche Differenzierung männlich-weiblich verzichtet. Gemeint sind grundsätzlich beide Geschlechter.

